Kapital- und Bankenrecht

Verbraucherdarlehen

Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat bereits
im Mai dieses Jahres in mehreren Urteilen Bearbeitungsgebühren für
Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt.

Aus den Urteilen des BGH folgt, dass Kreditnehmer, die in der Vergangenheit
bei der Aufnahme eines Kredites Bearbeitungsgebühren/-entgelte gezahlt
haben, gegenüber ihrer Bank/Sparkasse einen Anspruch auf Rückzahlung der
Bearbeitungsgebühren haben.

Kreditnehmer müssen die die gezahlten Bearbeitungsentgelte jedoch von ihrer
Bank/Sparkasse zurückfordern. Die Kreditinstitute werden die
unzulässigerweise geforderten Bearbeitungsgebühren nicht freiwillig
zurückzahlen.

Rückforderungsansprüche aus Kreditverträgen ab dem Jahr 2004 sind noch nicht
verjährt.

In der Vergangenheit haben sich viele Kreditinstitute gegenüber Kunden, die
Bearbeitungsgebühren zurückgefordert haben, auf eine Verjährung der
Rückforderungsansprüche berufen. Bislang war zwischen den Verschiedenen
Gerichten streitig, mit welchem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist
für die Rückforderungsansprüche zu Laufen begann und wann dementsprechend
die Ansprüche der Kunden verjährt sind.

Der BGH hat in dieser Woche nunmehr auch die Frage der Verjährung im Sinne
der Bankkunden entschieden. Nach den Urteilen des BGH vom 28.10.2014 begann
die dreijährige Verjährungsfrist erst im Jahr 2011 zu Laufen, da Bankkunden
erst ab dem Jahr 2011 Kenntnis davon haben konnten, dass die von den
Kreditinstituten geforderten Bearbeitungsgebühren unzulässig seien. Bis zu
diesem Zeitpunkt bestand eine unklare Rechtslage, so dass es den Kunden
nicht zuzumuten war, wegen des Erstattungsanspruchs vor Gericht zu ziehen.

Die Folge der aktuellen Urteile des BGH ist, dass Kunden, die ab dem Jahr
2004 Bearbeitungsgebühren für die Kreditgewährung gezahlt haben, die
gezahlten Bearbeitungsgebühren noch erfolgreich zurückfordern können.

Verjährung von Rückforderungsansprüchen zum 31.12.2014 droht.

Allerdings drohen die Rückforderungsansprüche derjenigen Bankkunden, die
zwischen dem 1.1.2004 und dem 31.12.2011 Kreditverträge abgeschlossen und
hierfür Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, zum 31.12.2014 zu verjähren.
Denn nach den jüngsten Urteilen des BGH begann die dreijährige,
kenntnisabhängige Verjährungsfrist für die Rückforderungsansprüche mit dem
Ende des Jahres 2011 zu Laufen. Die Verjährungsfrist endet damit am
31.12.2014.

Für Bankkunden, die ihre Rückforderungsansprüche nicht verlieren wollen, ist
daher Eile geboten. Sie müssen, sofern die Bank/Sparklasse die
Bearbeitungsgebühren nicht freiwillig zurückzahlt, bis spätestens 31.12.2014
verjährungshemmende Maßnahmen (z. B. Mahnbescheid beantragen oder Klage
erheben) getroffen haben, um eine Verjährung zu verhindern.

Bankkunden sollten daher schnellstmöglich ihre in der Vergangenheit
abgeschlossenen Kreditverträge darauf hin überprüfen, ob sie
Bearbeitungsgebühren/-entgelte enthalten. Die Bearbeitungsgebühren sind in
den Kreditverträgen in der Regel gesondert ausgewiesen worden. Sofern
Bearbeitungsgebühren gezahlt worden sind, sollten diese umgehend von der
Bank/Sparkasse unter Setzung einer kurzen Frist zurückgefordert werden.